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Kürzung der Kindererziehungszeiten

Die Wirtschaft erwartet, dass Mütter von Kleinkindern neben ihrer Erziehungstätigkeit und Betreuung ihrer Kinder zusätzlich berufstätig sind. Im Gegenzug sollten Mütter erwarten können, dass die Ansprüche aus Kindererziehungszeiten und Berufstätigkeit ungekürzt für die Rente angerechnet werden. Doch dem ist nicht so. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied am 16.10.2019 unter dem Aktenzeichen B 13 R14/18 R, dass die Kürzung der Rentenansprüche von Eltern die während der Kindererziehung berufstätig waren rechtens ist. Das besondere daran ist, dass gerade Mütter im Osten besonders von dieser Kürzung betroffen sind, da sie meist nach dem Babyjahr wieder ihre Berufstätigkeit aufnahmen.